Agranis GmbH
I. Geltungsbereich
I.1 Allen Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen, auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen
mit demselben Vertragspartner, liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen der Agranis GmbH
zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von der Agranis GmbH ausdrücklich schriftlich
anerkannt.
I.2 Die Geschäftsbedingungen der Agranis GmbH gelten auch, wenn anderslautende
Bedingungen dem Angebot oder der Auftragsbestätigung des Vertragspartners beigefügt oder darin
genannt sind. Die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen bedeutet keine
Anerkennung. Die Geschäftsbedingungen Agranis GmbH gelten selbst dann, wenn sie in Kenntniss
entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des
Vertragspartners eine Lieferung vorbehaltlos annnimmt oder durchführt.
I.3 Mündliche Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die
Agranis GmbH.

II. Einkauf
1. Angebot
Der Lieferant hat sich im Angebot in Bezug auf Umfang und Beschaffenheit genau an die Anfrage der
Agranis GmbH zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das
Angebot hat kostenlos zu erfolgen.
2. Bestellungen
Der Lieferant ist verpflichtet, der Agranis GmbH eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb 10
Tagen nach dem Absendedatum zukommen zu lassen. Nach Bedarf kann schriftlich eine kürzere Frist
gefordert werden. Andernfalls behält sich die Agranis GmbH vor, ihre Bestellung zurückzuziehen oder
vom Vertrag zurückzutreten.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise in unseren Bestellungen sind Festpreise für die Laufzeit der Bestellung. Nachträgliche
Änderungen sind ausgeschlossen.
3.2 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferungen „frei Haus“
einschließlich Verpackung, jedoch ohne Mehrwertsteuer, ein. Zur Rückgabe der Verpackung ist die
Agranis GmbH nur bei besonderer Vereinbarung verpflichtet.
3.3 Rechnungen können von der Agranis GmbH nur bearbeitet werden, wenn – entsprechend den
Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Auftragsnummer angegeben wird. Für die
durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
Die Agranis GmbH bleibt insbesondere zum Abzug eines vereinbarten Skontos berechtigt, wenn sie
die vereinbarte Frist ab Rechnungserhalt nicht einhalten kann, weil der Lieferant die
Auftragsnummer auf der Rechnung nicht vermerkt hat.
3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Agranis GmbH in gesetzlichem Umfang
zu.
4. Lieferfristen

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4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, die Agranis
GmbH unverzüglich, angemessen rechtzeitig und schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände
eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die vereinbarte Lieferezeit nicht
eingehalten werden kann.
4.2 Gehen Lieferungen nicht zum vereinbarten Termin bei der von der Agranis GmbH angegebenen
Empfangsstelle ein, so ist diese berechtigt, nach Meldung und fruchtlosem Ablauf einer von ihr
gesetzten angemessenen Nachfrist, wahlweise ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und
/oder Schadensersatz zu verlangen.
5. Versandvorschriften
5.1 Lieferung und Versand erfolgen frei von Spesen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Soweit
nicht Lieferung frei Haus vereinbart wird, sind alle Lieferungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu
versenden, sofern die Agranis GmbH nicht ausdrücklich schriftlich eine bestimmte Beförderungsart
vorschreibt.
5.2 Mehrkosten, die durch eine zur Einhaltung von Lieferterminen notwendige beschleunigte
Beförderung entstehen, trägt der Lieferant.
5.3 Der Empfangsort der Warensendungen geht aus den Angaben in der Bestellung der Agranis
GmbH hervor.
5.4 Die Ware ist in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung zu liefern. Bei Mehrweg-
Verpackung sendet die Agranis GmbH diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten nur dann zurück,
wenn dieser auf seinen Lieferpapieren auf die leihweise Überlassung hinweist.
5.5 Zur Anerkennung von Mehr- oder Minderleistungen ist die Agranis GmbH nicht verpflichtet.
5.6 Der Lieferant ist verpflichtet, auf seinem Versand- bzw. Lieferschein exakt die Auftragsnummer
der Agranis GmbH anzugeben. Unterläßt er dies, so hat die Agranis GmbH für Verzögerungen in der
Bearbeitung nicht einzustehen.
6. Zugesicherte Eigenschaften, Qualität und Abnahme
6.1 Die Verkehrs- und Beihilfefähigkeit im Sinne des EU-Rechts gilt als zugesicherte Eigenschaft. Der
Lieferant haftet bei Fehlen der Verkehrs- oder Beihilfefähigkeit für die daraus resultierenden Schäden
einschließlich Folgeschäden.
6.2 Die von der Agranis GmbH geforderte technische Ausführung einschließlich vereinbarter
Eigenschaften und Leistungen ist genauestens einzuhalten. Die Ware muß den zum Zeitpunkt der
Lieferung geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere lebensmittelrechtlichen Vorschriften
bzw. Regeln, entprechen.
6.3 Der Lieferant hat zur Sicherung der Qualität seiner Waren eine nach Art und Umfang geeignete,
dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätsprüfung durchzuführen.
7. Mängeluntersuchung und Gewährleistung
7.1 Die Überprüfung der Waren erfolgt bei der Wareneingangsprüfung der Agranis GmbH. Die
Agranis GmbH hat die Ware innerhalb angemessener Frist in der Regel 10 Tage auf etwaige Qualitäts-
und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Rüge ist rechtzeitig, bei offenen Mängeln innerhalb
einer Frist von 10 Tagen beim Lieferanten zu erheben. Die Agranis GmbH genügt ihrer
Untersuchungspflicht, wenn sie Stichproben vornimmt. Werden Mängel trotz der durchgeführten

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Stichproben erst später entdeckt, ist nach ihrer Entdeckung innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach
Ihrer Entdeckung die Rüge beim Lieferanten zu erheben.
7.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen der Agranis GmbH ungekürzt zu. Unabhängig
davon kann sie nach ihrer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall
ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung
erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, bleibt ausdrücklich
vorbehalten und kann zusätzlich geltend gemacht werden.
7.3 In Eilfällen kann die Agranis GmbH in Abstimmung mit dem Lieferanten die Mängelbeseitigung
auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen.
7.4 Zurückgesandte mangelhafte Ware wird dem Lieferanten belastet. Die Rücksendung erfolgt auf
seine Gefahr und Kosten. Mängel, die erst bei der Be- oder Verarbeitung der Ware oder bei ihrem
Gebrauch erkennbar sind, berechtigen die Agranis GmbH, im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen auch die nutzlos aufgewendeten Kosten zu verlangen.
7.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wird.
7.6 Abweichend von Ziffer 7.5 verjähren Gewährleistungs- und Schadenseratzansprüche für
verdeckte Mängel, die zur Rückforderung von gewährten Beihilfen durch die Behörden führen oder
die die Agranis GmbH diesbezüglichen Ansprüchen ihrer Kunden aussetzen, 3 Jahre zum Jahresende
nach Lieferung. Die Verjährung wird durch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen
Rückforderungsbescheide bis zur Rechtskraft der Rechtsmittel gehemmt.
8. Produkthaftung und Freistellung
8.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die Agranis
GmbH insoweit von Schadensersatzanprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die
Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis
selbst haftet.
8.2 In diesem Zusammmenhang ist der Lieferant auch verpflichtet, der Agranis GmbH etwaige
Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer
von der Agranis GmbH durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der
durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird die Agranis GmbH den Lieferanten – soweit möglich und
zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
8.3 Weitergehende Schadensersatzansprüche der Agranis GmbH bleiben davon unberührt.
9. Abtretungsverbot
Rechte und Pflichten aus dem mit der Agranis GmbH abgeschlossenen Einkaufsvertrag sind ohne
deren schriftliche Zustimmung nicht abtretbar oder übertrabar.

III. Verkauf
1. Angebote
Angebote der Agranis GmbH erfolgen grundsätzlich freibleibend, das heißt, sie stellen die
Aufforderung an den Käufer dar, eine Bestellung aufzugeben. Der Vertrag kommt sodann mit der

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Annahme der schriftlichen Bestellung des Käufers zustande. Inhalt des jeweiligen Vertrages werden
die in der Auftragsbestätigung der Agranis GmbH spezifizierten Leistungen.
2. Lieferung,
2.1 Lieferzeit – und Leistungszeitangaben der Agranis GmbH erfolgen nach bestem Ermessen auf der
Grundlage der Lieferlage. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht zusätzlich
eine ausdrückliche verbindliche Lieferzusage für einen Fixtermin erfolgt. Richtige und rechtzeitige
Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
2.2 Im Falle individuell verbindlich vereinbarter Liefer- bzw. Leistungsfristen verlängern sich diese
Fristen in angemessenem Umfang, wenn die Agranis GmbH an der Erfüllung ihrer Verpflichtung
durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, auf die sie keinen Einfluß hat,
gehindert wird. Als Ereignisse im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere Aufruhr, Krieg, Feuer,
Überschwemmungen, Blockaden, Streiks, Aussperrrungen, Energie- und Rohstoffmangel sowie
behördliche Eingriffe.
Dauert die Verzögerung länger als 20 Werktage und ist dem Käufer die Abnahme infolge der
Verzögerung nicht mehr zuzumuten, so kann er insoweit von dem betroffenen Teil des
Liefervertrages zurücktreten.
2.3 In den Fällen der Ziffer 2.2 ist die Agranis GmbH dem Käufer nicht zum Ersatz des durch die
Verzögerung oder die Unmöglichkeit der Lieferung verursachten Schadens verpflichtet.
3. Versand und Gefahrenübergang
3.1 Der Versand erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Gefahr des Käufers. Der
Käufer trägt die Versandkosten. Versicherungen werden nur auf Verlangen des Kunden und auf
dessen Kosten abgeschlossen.
3.2 Der Käufer wählt den Versandweg und die Versandart nach freiem Ermessen.
3.3 Sinnvolle Teillieferungen sind zulässig. Die Abnahme der Lieferung kann nicht wegen des Fehlens
einzelner Teile einer Bestellung oder wegen geringfügiger Beanstandungen der gelieferten Produkte
abgelehnt werden, es sei denn, daß die Gebrauchsfähigkeit der gelieferten Ware dadurch erheblich
beeinträchtigt ist.
4. Abnahme
4.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist abzunehmen.
Bei Sofortlieferung gilt im Zweifel eine Frist für die Abnahme von 5 Werktagen als vereinbart.
4.2 Nimmt der Käufer die gekaufte Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist ab, so ist die Agranis
GmbH nach Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen oder die nicht abgenommene Menge in Rechnung zu stellen und auf
Kosten des Käufers einzulagern.
4.3 Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und –risiken, gehen bei
unberechtigter Nichtabnahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers. Rücksendungen
gelieferter Ware werden ohne verherige Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen.
5. Preise und Zahlung
5.1 Vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarungen erfolgen Lieferung und Berechnung
auf Grundlage der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste der Agranis GmbH. Die dort

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angegebenen Preise verstehen sich in Euro ab Versandort ohne Fracht, jedoch einschließlich
normaler Verpackung sowie zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei
Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben. Abweichende
Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
5.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Agranis GmbH zugrunde liegen und die
Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung
gültigen Listenpreise.
5.3 Rechnungen sind unverzüglich nach Lieferung, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Vertreter der
Agranis GmbH sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkassovollmacht
berechtigt.
5.4 Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, ist die Agranis GmbH berechtigt, für die Dauer bis zum
Eingang der Zahlung Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach
§ 288 Abs.2 BGB zu berechnen, sofern der Käufer nicht im Einzelfall einen niedrigeren Schaden
nachweist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5.5 Die Abnahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Wechsel werden grundsätzlich nicht
entgegengenommen. Die Kosten der Einziehung und Diskontierung trägt der Käufer.
5.6 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder wird eine wesentliche Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse bekannt, aufgrund derer berechtigter Anlaß zur Befürchtung besteht, dass er
seine Verpflichtungen gegenüber der Agranis GmbH nicht erfüllen werde, so ist die Agranis GmbH
berechtigt, angemessene Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen bis zur Höhe des vollen
Kaufpreises zu verlangen. Kommt der Käufer einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb
einer angemessenen Frist nach, so ist die Agranis GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Gewährleistung
6.1 Handelsübliche oder unwesentliche Abweichungen der Ware, insbesondere hinsichtlich Gewicht,
Farbe, Abmessung, Qualität, Größe, Geschmack, Geruch, Zusammensetzung, Löslichkeit und
Rieselfähigkeit, stellen keinen Mangel dar und rechtfertigen keine Beanstandung.
6.2 Zusicherungen von Eigenschaften müssen schriftlich ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein.
Produktangaben, Proben und Muster gelten, soweit nichts anders vereinbart ist, nur als
Produktbeschreibungen und Beschaffenheitsangaben bzw. als nur annähernde Anschauungsstücke
für Qualität, Abmessung, Gewicht, Geschmack und Farbe.
6.3 Mängel sowie Über- und Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Menge oder
Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens
binnen 8 Tagen nach Ablieferung, bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5
Tagen nach Erkennbarkeit – schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge,
können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen die Agranis GmbH hergeleitet werden.
6.4 Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so behält sich die
Agranis GmbH unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers das Recht auf

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Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Schlägt eine Nachbesserung oder Nachlieferung fehl oder ist
sie innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder verstreicht eine von dem Käufer gesetzte
angemessene Nachfrist, ohne daß der Mangel behoben wird, oder wird die Mängelbeseitigung von
der Agranis GmbH verweigert oder schuldhaft verzögert, so kann der Käufer unter Ausschluß aller
weiteren Ansprüche nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder
Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.
6.5 Ist die Ware in Verpackungsmaterial (Folien, Beutel, etc.) abgepackt, das der Käufer gestellt oder
beschafft hat, so stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche gegen die Agranis GmbH nur zu,
wenn er nachweist, daß diese auch bei der Verwendung der üblicherweise vom Verkäufer
verwendeten Verpackungsmaterialien bestehen würden.
7. Haftungsbegrenzung
7.1 Die Haftung der Agranis GmbH ist unabhängig vom Rechtsgrund auf vertragstypische Schäden
begrenzt.
7.2 Über die Bestimmungen der Ziffer 6 hinausgehende Gewährleistungsansprüche sowie
Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, wie folgt eingeschränkt:
Agranis GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, vertragswesentlich
ist insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung.

7.3 Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse der Ziffern 7.1 und 7.2 gelten nicht für
Schäden, die durch Organe oder Erfüllungsgehilfen der Agranis GmbH vorsätzlich verursacht worden
sind. Im Falle grober Fahrlässigkeit haftet die Agranis GmbH lediglich für den für sie zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden.
7.4 Die Haftung der Agranis GmbH für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.
7.5 Bei Stellung oder Verwendung von Verpackungsmaterial des Käufers haftet die Agranis GmbH
nicht für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen (Zusammensetzung der Rohstoffe,
Verpackung und Deklaration usw.).
8. Eigentumsvorbehalt
Die Agranis GmbH behält sich an allen von ihr gelieferten Waren das Eigentum bis zur vollständigen
Tilgung sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Die Einstellung
einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung
berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
8.2 Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt. Die Agranis GmbH wird von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch
machen, solange der Käufer seinen Vertragspflichten ordnungsgemäß nachkommt und kein Fall von
Ziffer 8.3 vorliegt. Der Käufer ist nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu

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übereignen oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten. Von etwaigen Pfändungen oder
sonstigen Maßnahmen, die die Eigentumsrechte der Agranis GmbH beeinträchtigen könnten, ist die
Agranis GmbH unverzüglich zu informieren.
8.3 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Agranis GmbH nach Mahnung und Nachfristsetzung nach
billigem Ermessen berechtigt, die Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen, ohne vom Vertrag
zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages ein Umstand eintritt, nach dem die
begründete Gefahr besteht, dass der Käufer nicht mehr in der Lage ist, seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Agranis GmbH nachzukommen. Die Kosten eines eventuellen
Rücktransports sind von dem Käufer zu tragen.
8.4 Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm gegen seinen Abnehmer aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware zustehenden Forderung an die Agranis GmbH ab; die Agranis GmbH nimmt die
Abtretung an. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Kontokorrentsaldoforderungen, sofern der
Käufer die abzutretenden Forderungen in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer
aufgenommen hat oder noch aufnehmen sollte. Die Abtretung erfolgt lediglich in Höhe des in
Rechnung gestellten Wertes der weiterveräußerten Ware.
8.5 Soweit der Käufer seine künftigen Ansprüche aus Weiterveräußerung im Voraus an einen Factor
im Rahmen eines Factoring-Geschäftes abgetreten hat oder abtreten wird, so tritt er hiermit an Stelle
der ursprünglichen Ansprüche seiner hierfür erlangten Forderungen bereits jetzt an den Verkäufer
ab; der Käufer nimmt die Abtretung an. Die übrigen Bedingungen der Ziffer 8 gelten sinngemäß.
8.6 Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die
Agranis GmbH wird von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange kein Fall von Ziffer
8.3 vorliegt. Auf Verlangen hat der Käufer der Agranis GmbH die zur Einziehung erforderlichen
Angaben über die abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung
anzuzeigen.
8.7 Übersteigt der Wert der für die Agranis GmbH bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Agranis GmbH auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet.
8.8 Bei Streckenlieferung erfolgt die maßgebliche Musterziehung an der Abladestelle des
empfangenden Unternehmens. Zusätzlich wird zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit in
Anwesenheit von Käufer und Verkäufer bzw. Fahrzeugführer bei Beladung ein Rückstellmuster
gezogen. Die Rückstellmuster werden verschlossen und manipulationssicher aufbewahrt.

IV. Allgemeine Bestimmungen
1. Datenerfassung
Der Vertragspartner erklärt sein Einverständnis, dass die Agranis GmbH im Rahmen der
Zweckbestimmung des mit ihm beschlossenen Vertrages Daten elektronisch speichern und
übermitteln kann.
2. Anwendbares Recht
Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

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Warenkauf (CISG) sowie die Anwendung der Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge ist ausgeschlossen.
3. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussabstimmungen
3.1 Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz der Agranis GmbH. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus der Geschäftsverbindung ist der Unternehmenssitz der Agranis GmbH.
3.2 Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die
Gültigkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen
gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten
Zweck am nächsten kommt.